Staatliche Förderung

Das Jahressteuergesetz nach § 3 Nr. 34 EStG fördert Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung mit 500 € steuerfrei pro Mitarbeiter.

  • Dazu gehören: alle präventiven Maßnahmen (Massage, Rückenschule, Entspannung, Sport, Ernährung).
  • Voraussetzung: Achten Sie darauf, dass die Maßnahmen von Fachpersonal mit staatlicher Anerkennung durchgeführt wird.
  • Prüfen Sie die Betriebshaftpflicht des Anbieters.

 Praxis-Tipp: Die Einführung des § 3 Nr. 34 EStG vereinfacht die betriebliche Praxis deutlich, denn bis zu einem Betrag von 500 EUR kann die Prüfung entfallen. Unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistung wirklich im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt oder nicht.

Freibetrag ist keine Freigrenze
Der Betrag von 500 EUR ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers also den Betrag von 500 EUR, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praxis-Tipp: Bei Überschreiten des Freibetrags von 500 EUR ist natürlich die Frage des „überwiegenden betrieblichen Interesses“ wieder von Bedeutung. Denn: Kann diese Frage bejaht werden, bleibt auch der überschreitende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinweis: Diese steuerfreien Leistungen werden nicht auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) angerechnet, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Die Maßnahmen im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei.

Mehrfacher Anspruch des Freibetrags bei Arbeitsplatzwechsel
Der Freibetrag von 500 EUR bezieht sich auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb eines Jahres oder bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag entsprechend mehrfach in Anspruch genommen werden.

Quelle: Dipl.-Betriebswirt Karl Birgel, Alsdorf